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Datenschutz und das Führen einer Eigentümerliste mit Adressen

Sämtliche im Grundbuch eingetragenen Eigentümer sind von der Verwaltung mit Namen und Anschrift zu erfassen. Der Verwalter führt die Eigentümerliste für folgende Tätigkeiten:

  • Ordnungsgemäße Einladung zur Eigentümerversammlung,
  • Mitteilung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen an alle Eigentümer,
  • außergerichtliches und gerichtliches Hausgeldinkasso,
  • Eröffnung eines Bankkontos für die Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Wohnungseigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gesellschaft ist. Die Rechtsprechung macht auch keine Einschränkungen, dass bestimmte Daten nicht eingesehen werden dürfen. Im Gegenteil, sie weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass das Datenschutzrecht der Einsichtnahme nicht entgegensteht.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertritt hierzu die Auffassung, dass die Hausverwaltung im Einzelfall abwägen müsse, ob einer Weitergabe schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Diese Einschränkung wird allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, weil sich das einzelne WEG-Mitglied über die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen auf legalem Weg Kenntnis verschaffen kann.

Unproblematisch ist die Weitergabe der entsprechenden Eigentümerliste an einzelne Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft, die die Pflichtangaben des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG enthält, also die Namen der Eigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift.
Sollte ein Miteigentümer seine private Anschrift gegenüber Dritten nicht preisgeben wollen, so hat er die Möglichkeit eine andere Person mit dem Empfang seiner Briefsendungen zu bevollmächtigen und dessen Adressdaten zu hinterlegen.
Alternativ kann jeder Eigentümer auch einen Service zum Empfang von Briefsendungen an einer ladungsfähigen Anschrift in Anspruch nehmen.

Die Weitergabe bekanntgegebener Telefonnummern und E-Mail-Adressen an Miteigentümer erfolgt durch die Hausverwaltung mit der Herausgabe der Eigentümerliste an Miteigentümer nicht.
Es kommt durchaus vor, dass Miteigentümer bei der Hausverwaltung weitere Kontakdaten eines Miteigentümers anfragen. Die Hausverwaltung wird dann in der Regel vermittelnd anbieten, dass der betreffende Egentümer vom Verwalter kontaktiert wird, ohne dessen Daten ungefragt weiterzugeben. Der betroffene Eigentümer hat dann selbst die Wahl, ob er zum anfragenden Miteigentümer Kontakt aufnimmt.